11. November 2011
Warum Schwerbehindertenvertretung?
Fragen und Antworten zur SBV
Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) vertritt die Interessen der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten im Betrieb. Wir haben die wichtigsten Informationen rund um ihre Arbeit zusammengestellt.

Eine Schwerbehindertenvertretung (SBV) kann in Betrieben mit mindestens fünf schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten gewählt werden. Die Schwerbehindertenvertreter machen sich stark für alters- und gesundheitsgerechte Arbeit, gleichberechtigte Teilhabepolitik sowie Prävention von Behinderungen.


Die wichtigsten Fragen und Antworten zur SBV:

Was ist eine SBV?

Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) ist die gewählte Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten im Betrieb. Sie wacht darüber, dass die geltenden Vorschriften zugunsten schwerbehinderter Menschen erfüllt werden, beantragt entsprechende Maßnahmen bei den zuständigen inner- oder außerbetrieblichen Stellen, nimmt Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegen und wirkt beim Arbeitgeber auf deren Erledigung hin.

Die SBV besteht aus mindestens einer Vertrauensperson und wenigstens einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter. Sie trägt dazu bei, dass Menschen mit Behinderung:

Ein weiterer Aufgabenschwerpunkt ist die Prävention von Behinderungen. 85 Prozent der Behinderungen entstehen durch Krankheiten, so genannten Volkskrankheiten, die sich erst im Laufe eines (Erwerbs-)Lebens entwickeln. Es dominieren Krankheiten wie Herz-Kreis, Muskel- und Skeletterkrankungen sowie psychische Erkrankungen.

Prävention und Gesundheitsförderung können dieser Situation entgegenwirken. Nur dort, wo es starke betriebliche Interessenvertretungen gibt, sind erste Erfolge sichtbar. Den Wandel im Sinne der Beschäftigten zu gestalten, verlangt sachkundige und kreative Lösungen. Die IG Metall bietet ihren betrieblichen Interessenvertretungen dazu Unterstützung: durch Schulungen, Arbeitshilfen, Informationsbroschüren, Beratung und Erfahrungsaustausch in Arbeitskreisen.

Mit oder ohne Betriebsrat?

Für eine erfolgreiche Interessenvertretung schwerbehinderter Beschäftigter ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Schwerbehindertenvertretung und Betriebsräten wichtig. Gemeinsam setzen sie sich gegen Diskriminierung und für die Eingliederung behinderter Beschäftigter ein und leisten einen Beitrag zur menschengerechten Gestaltung von Arbeit und dauerhaft sicheren Arbeitsplätzen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Nach dem neunten Buch des Sozialgesetzbuches werden in allen Betrieben eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, in denen mindestens fünf schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind. Dabei reicht es aus, wenn die Mindestzahl am Tag der Wahl vorliegt.

Bei weniger als fünf schwerbehinderten Beschäftigten können für die Wahl räumlich naheliegende Betriebe des gleichen Arbeitgebers zusammengefasst werden. Im Klartext könnte der Betriebsrat die Zusammenfassung mehrerer kleiner Betriebe beim Arbeitgeber beantragen, damit so eine Schwerbehindertenvertretung gewählt werden kann. Über die Zusammenfassung entscheidet der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem zuständigen Integrationsamt.

Der Begriff Betrieb richtet sich nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes. Von daher gilt für die Schwerbehindertenvertretung der gleiche räumliche Zuständigkeitsbereich wie für den Betriebsrat. Ausgenommen hiervon sind nur die oben genannten „zusammengefassten Betriebe“.

Wer darf eine SBV wählen?

Wahlberechtigt sind alle im Betrieb am Wahltag beschäftigten schwerbehinderten Menschen einschließlich der Gleichgestellten (Paragraf 151 Abs. 2 SGB IX).

Als Nachweis dient grundsätzlich der Schwerbehindertenausweis oder bei Gleichgestellten die Vorlage des Bescheides der Agentur für Arbeit. Auf die arbeitsrechtliche Stellung im Betrieb kommt es nicht an. Demnach sind auch leitende Angestellte wahlberechtigt. Das Lebensalter ist für die Wahlberechtigung ebenso wenig maßgebend wie die Staatsangehörigkeit, die Dauer der Arbeitszeit und der Betriebszugehörigkeit; auch geringfügig Beschäftigte sind wahlberechtigt.

Wer kann in die SBV gewählt werden?

Alle im Betrieb nicht nur vorübergehenden Beschäftigten sind wählbar, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb seit sechs Monaten angehören.

Wenn der Betrieb zum Zeitpunkt der Wahl weniger als ein Jahr besteht, bedarf es nicht der Voraussetzung der sechsmonatigen Zugehörigkeit. Kandidatinnen und Kandidaten brauchen selbst nicht schwerbehindert zu sein. Vielmehr sind nichtbehinderte Menschen unter den gleichen Voraussetzungen wie schwerbehinderte Menschen wählbar. Beschäftigte ohne deutschen Pass sind unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Beschäftigte wählbar. Für die Wählbarkeit ist keine wöchentliche Mindestarbeitszeit vorgeschrieben.

Wer darf nicht an der SBV-Wahl teilnehmen?

Nicht wählbar ist, wer nach dem Gesetz nicht dem Betriebsrat angehören kann. Nicht wählbar sind solche Beschäftigte, die keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) sind. Insbesondere sind leitende Angestellte nicht wählbar.

Nicht wählbar ist schließlich, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt. Wer wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

Wie sieht das Wahlverfahren aus?

Die Wahl der SBV ist geheim und unmittelbar. Es gelten die Grundsätze der Mehrheitswahl. Je nach Anzahl der Wahlberechtigten ist die SBV-Wahl entweder im vereinfachten oder im förmlichen Wahlverfahren durchzuführen.

Vereinfachtes Wahlverfahren

Besteht der Betrieb nicht aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen und sind dort weniger als 50 Wahlberechtigte beschäftigt, ist die Schwerbehindertenvertretung in einem vereinfachten Wahlverfahren zu wählen. Im vereinfachten Wahlverfahren ist eine schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) nicht möglich. Das bedeutet, dass nur diejenigen ihr Wahlrecht ausüben können, die als Wahlberechtigte in der Wahlversammlung auch anwesend sind.

Zur Wahlversammlung ist spätestens drei Wochen vor Ablauf der Amtszeit der SBV durch Aushang oder sonst in geeigneter Weise einzuladen. Die Einladung erfolgt durch die Schwerbehindertenvertretung oder – sofern zuvor im Betrieb keine SBV vorhanden war – drei Wahlberechtigte, den Betriebsrat oder das Integrationsamt.

Die Wahl wird von einem Wahlleiter oder einer Wahlleiterin geleitet. Er oder sie wird von den anwesenden Wahlberechtigten mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahlversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, wie viele stellvertretende Mitglieder zu wählen sind.

Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Unmittelbar nach Beendigung des Wahlaktes zählt der Wahlleiter oder die Wahlleiterin die Stimmen aus und stellt das Wahlergebnis fest. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Gewählten sind zu benachrichtigen und das Ergebnis der Wahl ist durch Aushang bekannt zu geben. Die Wahlunterlagen sind der gewählten Schwerbehindertenvertretung zu übergeben.

Förmliches Wahlverfahren

Das förmliche Wahlverfahren ist anzuwenden, wenn mindestens 50 Wahlberechtigte im Betrieb beschäftigt sind oder bei weniger als 50 Wahlberechtigten, wenn der Betrieb aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen besteht. Das förmliche Wahlverfahren wird von einem Wahlvorstand geleitet.

Besteht im Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung, so bestellt diese spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit einen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand besteht aus drei volljährigen Beschäftigten des Betriebes. Wer Vorsitzender des Wahlvorstandes wird, entscheidet die Schwerbehindertenvertretung. Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Die Amtszeit endet nach vier Jahren, spätestens aber am 30. November des nächsten regelmäßigen Wahlzeitraums.

Was ist eine Wählerliste?

Der Wahlvorstand stellt eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste) auf. Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname, Vorname, erforderlichenfalls Geburtsdatum sowie Betrieb in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Wahlvorstand die erforderlichen Angaben zu machen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Wählen kann nur, wer in die Wählerliste eingetragen ist.

Wann wird gewählt?

Die regelmäßigen SBV-Wahlen sind alle vier Jahre. Außerhalb des festen Wahlzeitraums müssen Wahlen der Schwerbehindertenvertretungen stattfinden, wenn

Welchen Schutz haben die Beteiligten an der SBV-Wahl?

Die Wahlvorstandsmitglieder und die Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber genießen den gleichen Kündigungsschutz und Versetzungsschutz wie die Wahlvorstandsmitglieder und die Kandidatinnen und Kandidaten bei den Betriebsratswahlen. Für die Wahlvorstandsmitglieder und für die nicht Gewählten gilt dieser Schutz noch bis zu sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

Wann ist eine Wahl ungültig?

Das neunte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) regelt nicht ausdrücklich die Wahlanfechtung. Demnach sind die Vorschriften über die Wahlanfechtung wie bei der Wahl des Betriebsrates anzuwenden. Die Wahl kann ausschließlich beim Arbeitsgericht angefochten werden. Anfechtungsberechtigte sind:

Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses zulässig. Eine erfolgreiche Anfechtung ist nur möglich, wenn die Wahl gegen wesentliche Vorschriften verstoßen hat und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Dazu zählen Verstöße gegen:

Bei ganz groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts kann die Wahl sogar nichtig sein. Auf die formellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung kommt es dann nicht mehr an. Die Nichtigkeit der Wahl kann von jedermann, zu jeder Zeit und in jeder Form geltend gemacht werden, sofern ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung besteht. Allerdings muss gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts in einem so hohen Maße verstoßen worden sein, dass nicht einmal der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl vorliegt.

BAG-Beschluss vom 29. Juli 2009 (AZ.: 7 ABR 25/08) zur Wahlanfechtung der Gewerkschaften.

 

 

 

 


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